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Das Universalit‰tsprinzip im Strafrecht: Anwendbar bei Verbrechen an Kindern? Unterlagen zur Tagung.
Bereits in der Präambel zur Erklärung der Kinderrechte vom 20. November 1959 stellte die Vollversammlung der Vereinten Nationen fest, dass Ñdas Kind aufgrund seiner mangelnden kˆrperlichen und geistigen Reife ein Bed¸rfnis nach einem besonderen Schutz und besonderer F¸rsorge hat, namentlich nach einem angemessenen rechtlichen Schutz. Genau 30 Jahre später geht die am 20. November 1989 in New York verabschiedete und bis heute durch nicht weniger als 191 Staaten2 ratifizierte Kinderrechtskonvention (KRK) in dieselbe Richtung und gesteht den Kindern Rechte zu, zu deren Beachtung und Durchsetzung die Unterzeichnerstaaten sich verpflichten.
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